Ihr Unternehmensverbund im Eisenbahnverkehr


 

ALLGEMEINE EISENBAHNSPEDITIONSBEDINGUNGEN

der Bahnlogistik24 GmbH

(Stand: 15.05.2018)


Für die von der Bahnlogistik24 GmbH (BL24) durchzuführenden Speditionsleistungen sowie für die sonstigen, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Leistungen (nachfolgend einheitlich als „Speditionsleistungen“ bezeichnet) gelten folgende Bedingungen:

1. Geltungsbereich / Geltung der ADSp

1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Vereinbarungen, die sich auf Speditionsleistungen beziehen. Nimmt der Auftraggeber von BL24 auch andere Leistungen in Anspruch, bleiben insoweit geltende Bedingungen unberührt.

1.2 Zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn BL24 ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Für alle künftigen Geschäfte oder diesbezügliche Angebote an den Auftraggeber gelten, sofern es sich um Speditionsleistungen handelt, diese Bedingungen der BL24 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.4 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Speditionsbedingungen und nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen gelten die Bestimmungen der ADSp in der neusten Fassung.

2. Angebote

Die Verbindlichkeit unserer Angebote, insbesondere der Frachtpreise, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt,

- setzt freie Verkehrswege, offenen und ungehinderten Verkehr voraus;

- besteht nur für Produkte, die im Angebot benannt worden sind;

- besteht nur bei Einhaltung unserer Frachtbriefvorgaben sowie sonstiger unsererseits vorgegebener Verlade- und Versandinstruktionen;

- setzt voraus, dass die Güterwagen ohne Lastgrenzen- bzw. Lademaßüberschreitung abgefertigt werden.

3. Zusatzkosten

Sofern nicht individuell und ausdrücklich anders geregelt, hat der Auftraggeber jegliche Zusatzkosten im Zusammenhang mit den Speditionsleistungen zu tragen, es sei denn, sie sind von BL24 schuldhaft verursacht worden.

4. Abrechnung, Zahlung, Verzug des Kunden

4.1 Sofern nicht anders geregelt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu bezahlen.

4.2 Unsere Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

4.3 Sofern nicht anders geregelt, ist für die Frachtabrechnung das im Frachtbrief eingetragene Nettogewicht maßgeblich. Falls das Effektivgewicht oder die Anzahl der Transportaufträge unter einer ggf. geltenden Mindestvereinbarung liegen, wird die Mindestvereinbarung als Grundlage für die Frachtabrechnung herangezogen.

4.4 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung für mehr als 10 Tage im Rückstand oder stuft der Kreditversicherer von BL24 das Kreditrating betreffend den Auftraggeber herab oder schränkt der Kreditversicherer den Versicherungsschutz ein oder versagt ihn, werden alle bestehenden Forderungen der BL24 gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber verliert in diesem Fall die Berechtigung, ihm eingeräumte Nachlässe und/oder Skonti in Anspruch zu nehmen. BL24 ist dann nicht mehr an die in diesen Bedingungen geregelten Zahlungsbedingungen gebunden, sondern ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Erbringung künftiger vertraglicher Leistungen von einem vorherigen Ausgleich aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen und Vorkasse abhängig zu machen.

4.5 Unabhängig von der Regelung in Ziffer 4.4 schuldet der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9% -Punkten über dem Basiszinssatz. Für Mahnschreiben werden Mahngebühren in Höhe von jeweils EUR 3,00 fällig.

5. Stornierung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden im Falle einer Stornierung einer bestellten Leistung, in Abhängigkeit vom Stornierungszeitpunkt (maßgebend ist der Zugang der Stornierung bei BL24) nachfolgende Stornoentgelte fällig:

Stornierung länger als 48 h vor geplantem Leistungsbeginn 25 % des vereinbarten Preises

Stornierung bis zu 48 h vor geplantem Leistungsbeginn 50 % des vereinbarten Preises

Stornierung bis zu 24 h vor geplantem Leistungsbeginn 75 % des vereinbarten Preises

Stornierung bis zu 12 h vor geplantem Leistungsbeginn 100 % des vereinbarten Preises

5.2 Sonderkosten, welche aufgrund einer Stornierung oder Umbuchung entstehen, sind zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.

6. Regellaufzeiten

Mitteilungen an den Auftraggeber betreffend Regellaufzeiten für Beförderungen sind nicht im Sinne einer Lieferfristvereinbarung i. S. d. § 423 HGB zu verstehen.

7. Güterwagen

7.1 BL24 wird die Beförderung je nach Vereinbarung mit Güterwagen ausführen, die BL24 nach Absprache mit dem Auftraggeber angemietet hat und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt („BL24-Güterwagen“) oder die der Auftraggeber zur Verfügung stellt („Kunden-Güterwagen“).

7.2 BL24-Güterwagen  dürfen  ausschließlich  für  den  Transport  der  vertraglich vereinbarten Beförderungsgüter genutzt werden. Reparaturen, Umbauten und/oder Nachrüstungen an BL24-Güterwagen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von BL24 ausgeführt werden, es sei denn, dass nach den Bestimmungen des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen(AVV) in seiner jeweiligen Fassung eine Zustimmung des Wagenhalters nicht erforderlich ist.

7.3 BL24 stellt sicher, dass die BL24-Güterwagen über die gültigen Zulassungen verfügen und den regelmäßigen vorgeschriebenen Überprüfungen unterworfen werden. BL24 stellt insbesondere sicher, dass die BL24-Güterwagen über die erforderlichen Zulassungen für die Beförderung der zu transportierenden Güter verfügen.

7.4 Der Auftraggeber steht gegenüber BL24 dafür ein, dass nur Kunden-Güterwagen von Haltern gestellt werden, die dem AVV in seiner jeweils aktuellen Fassung beigetreten sind.

7.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Kunden-Güterwagen über die gültigen Zulassungen verfügen und den regelmäßigen vorgeschriebenen Überprüfungen unterworfen werden. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass die Kunden-Güterwagen über die erforderlichen  Zulassungen für die Beförderung der zu transportierenden Güter verfügen.

7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Beladung von dem einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand der Güterwagen, insbesondere der Tanks und deren Ausstattung, Sauberkeit und Eignung für seine Zwecke zu überzeugen. Auf den Haftungsausschluss in Ziffer 10.3 wird hingewiesen. Bei Beanstandungen jeglicher Art ist BL24 sofort zu benachrichtigen, bevor mit dem Befüllvorgang begonnen wird.

7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle BL24-Güterwagen und von BL24 zur Verfügung  gestellten  Tankcontainer  in  demselben  VPI-Reinheitsgrad wie bei Beistellung zurückzugeben und die Reinigungskosten zu tragen. Der Nachweis ist durch das Reinigungszertifikat zu erbringen.

7.8 Die Parteien verpflichten sich, nur solche Güterwagen zu stellen, denen eine für die Instandhaltung  zuständige  Stelle (Entity  in  Charge  of  Maintenance –ECM) zugewiesen ist, die über eine Zertifizierung gemäß der EU-Verordnung 445/2011 verfügt. Dies schließt insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung ECM (Entity in Charge of Maintenance) ein. Der Kunde verpflichtet sich, BL24 von jeglichen Zahlungs- und Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten, auch Verpflichtungen zur Zahlung von Bußgeldern, im Zusammenhang mit einer unzureichenden Eignung, fehlenden Zulassung oder unzureichender Kennzeichnung der Wagen freizuhalten. BL24 ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kunden-Güterwagen, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zurückzuweisen. Die dadurch eventuell entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Verladevorschriften

Die Einhaltung der Verladevorschriften der Versandbahn ist durch den Verlader bzw. Auftraggeber gemäß UIC-Merkblatt sicherzustellen. Dies gilt sowohl für beladene Güterwagen als auch für leere Güterwagen im nationalen und internationalen Verkehr.

9. Schadenanzeige

9.1 Ein Teilverlust und eine äußerlich erkennbare Beschädigung des Gutes sind dem abliefernden Beförderer spätestens bei der Ablieferung anzuzeigen.

9.2 Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind BL24 und dem abliefernden Beförderer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 7 Tage nach Annahme des Gutes zu melden.

9.3 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist jeweils eine Schadenfeststellung durch den ausführenden Beförderer in einer Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Die Tatbestandsaufnahme ist vom Auftraggeber nur nach Abstimmung mit BL24 zu unterzeichnen.

10. Haftung der BL24

10.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (insbesondere CIM bei grenzüberschreitenden Transporten) entgegenstehen und soweit nicht in diesen Allgemeinen  Eisenbahnspeditionsbedingungen  anders  geregelt, haftet BL24 gegenüber dem Auftraggeber gemäß den Haftungsbestimmungen der ADSp in der neusten Fassung.

10.2 Störungen der Infrastruktur und/oder Handlungen des Infrastrukturbetreibers werden BL24 nicht zugerechnet.

10.3 Jegliche Haftung der BL24 für Schäden, einschließlich Schäden aufgrund von Verlust oder Wertminderung des Beförderungsgutes, die dadurch entstehen, dass sich der Güterwagen, im Fall  der  Verwendung  eines BL24-Güterwagens ungeachtet  dessen technisch einwandfreien  Zustandes, als  ungeeignet für  die Aufnahme und/oder den Transport des Beförderungsgutes erweist, ist ausgeschlossen, es sei denn, BL24 hat dem Auftraggeber die Geeignetheit des Güterwagens vorab schriftlich oder in Textform zugesichert.

10.4 Jegliche Haftung der BL24 für Schäden aufgrund von Verlust oder Beschädigung von Kunden-Güterwagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verlust bzw. die Beschädigung wurde durch BL24 oder deren eigene Mitarbeiter schuldhaft verursacht. BL24 wird dem Auftraggeber auf Verlangen die ihr wegen solcher Schäden zustehenden Ansprüche gegen Dritte abtreten.

11. Übergang Sicherungspflicht

Der Auftragnehmer muss zu jeder Zeit sicherstellen, dass die gesetzlichen Regelungen zu Sicherungspflichten befolgt werden. Zusätzlich gewährleistet der Auftragnehmer, dass die Übernahme und Übergabe der Sicherungsverantwortung dokumentiert und unterzeichnet wird.

 

 

12. Haftung des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, BL24 alle Schäden, einschließlich der Schäden aufgrund von Verlust oder Beschädigung von BL24-Güterwagen sowie angemessener Rechtsverteidigungs- oder Rechtsverfolgungskosten, zu ersetzen und BL24 von jeglicher Haftung sowie von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Schaden, die Haftung oder die Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit- der fehlerhaften Be- oder Entladung oder anderweitigen Schaden auslösenden Behandlung der   Güterwagen im Obhutsbereich des Auftraggebers, des Befüllers oder des Empfängers, -dem Beförderungsgut, -fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder -Kunden -Güterwagen entstehen.

12.2 Die Geltung von Ziffer 29.1 ADSp 2017 wird ausgeschlossen.

13. Gefahrgut

13.1 Für den Fall, dass BL24 im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber zu erbringenden  Leistungen nach den gefahrgutbezogenen Vorschriften des anwendbaren Frachtrechts, den Bestimmungen der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern („GGVSEB“), den Bestimmungen der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt („RSEB“) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen und/oder nach den Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung  für  die  internationale  Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr („RID“) oder nach anwendbaren Gefahrgutregelungen ausländischen nationalen Rechts (zusammen mit den gefahrgutbezogenen Vorschriften des anwendbaren Frachtrechts, den GGVSEB, den RSEB und den RID die „Gefahrgutvorschriften“) als Absender und/oder Empfänger angesehen wird, treffen die Parteien die nachstehenden Vereinbarungen.

13.2 Der Auftraggeber hat BL24 sämtliche für die Erfüllung der Pflichten des Absenders nach den Gefahrgutvorschriften erforderlichen Unterlagen und Angaben (insb. das Sicherheitsdatenblatt (MSDS), die Angabe, ob die Güter nach Ziffer 2.2.9.1.10 RID umweltgefährdend sind, sowie die  Temperatur der Güter beim Befüllen und Verladen) spätestens bei Auftragserteilung schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten des Auftraggebers nach RID 1.4.2.1.3 und § 17 GGVSEB bleiben hiervon unberührt.

13.3 Soweit für die beauftragte Beförderung Kunden-Güterwagen verwendet werden, steht der Auftraggeber im Verhältnis zu BL24 dafür ein, dass diese im Sinne der Gefahrgutvorschriften für die Beförderung der betreffenden gefährlichen Güter zugelassen und geeignet sind. Ziffer 7.5 bleibt unberührt.

13.4 Der Auftraggeber steht im Verhältnis zu BL24 dafür ein, dass beladene sowie leere ungereinigte   und nicht entgaste Güterwagen unter Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Kapitel 4.3 RID, behandelt und mit den nach den Gefahrgutvorschriften erforderlichen  Kennzeichnungen versehen werden.

13.5 Der Auftraggeber steht im Verhältnis zu BL24 dafür ein, dass neben ihm selbst auch Dritte, die in seinem Pflichtenkreis tätig werden, wie z.B. Verlader, Befüller und/oder Empfänger, die jeweils einschlägigen Gefahrgutvorschriften einhalten.

13.6 Für den Fall, dass BL24 in ihrer Eigenschaft als Absender und/oder Empfänger im Sinne der Gefahrgutvorschriften wegen Verstoßes gegen diese gefahrgutrechtlichen Vorschriften von Dritten haftpflichtig gehalten oder mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen (Geldstrafen, Bußgelder) belegt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, BL24 hiervon freizustellen sowie ihr jeglichen daraus entstehenden Schaden, einschließlich im Zusammenhang damit aufgewendeter Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen, soweit der Verstoß auf eine dem Auftraggeber zurechenbare Verletzung seiner in den Ziffern 13.2 bis 13.5 bezeichneten Pflichten zurückzuführen ist.

13.7 Bis zur Bestätigung bzw. Bekanntgabe der Gefahrgutangaben ist unser Angebot als freibleibend zu verstehen.

 

14. Notfallmanagement

14.1 BL24 verpflichtet sich und ist berechtigt, bei Unfällen alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Minderung von Schäden zu ergreifen und dabei mit den zuständigen Behörden und Unternehmen zusammenzuarbeiten.

14.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, BL24 alle dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus zu unterstützen. BL24 verpflichtet sich, die zu ergreifenden Maßnahmen soweit wie möglich mit dem Auftraggeber abzustimmen.

14.3 BL24 haftet gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe dieser Bedingungen. Der Auftraggeber stellt BL24 von allen Ansprüchen Dritter für Schäden und/oder Kosten frei, es sei denn, die Schäden und/oder Kosten sind von BL24 schuldhaft verursacht worden.

14.4 24h Notfallnummer der BL24:

+49 15118811880

15. Quellensteuer

15.1 Wenn der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist, Quellensteuer einzubehalten, ist er berechtigt, diese vom Rechnungsbetrag abzuziehen und an die zuständige Behörde abzuführen. Er verpflichtet sich, BL24 über die abgezogene Quellensteuer innerhalb von 6 Monaten ab Zahlung des um die Quellensteuer verminderten Rechnungsbetrages eine entsprechende Steuerbescheinigung des ausländischen Finanzamtes im Original zuzusenden. Für den Fall, dass diese Bescheinigung nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe der abgezogenen Quellensteuer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf der 6-monatigen Frist an BL24 nachzuzahlen.

15.2 Alternativ ist BL24 berechtigt, einen Aufschlag auf den vertraglichen Rechnungsbetrag zu erheben, der gewährleistet, dass nach Einbehalt der Quellensteuer der vertragliche Rechnungsbetrag ungekürzt an BL24 zur Auszahlung kommt.

15.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er zum Einbehalt von Quellensteuer verpflichtet ist, diese Verpflichtung und deren Umfang BL24 rechtzeitig vor der Rechnungstellung anzuzeigen.

 
E-Mail
Anruf
Karte
Infos